Rechtsfolgen der Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes
§ 13b*)
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. a nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Stellenwerber dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen konnte, die Begründung des Dienstverhältnisses werde nicht wegen einer solchen Verletzung unterbleiben. Dieser Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.
(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. b durch den Dienstgeber ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechts, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung des Unterschiedsbetrages.
(3) Bei Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. c hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
(4) Bei Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. d ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(5) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. e nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Dienstnehmer dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen konnte, der berufliche Aufstieg werde nicht wegen einer solchen Verletzung unterbleiben. Dieser Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.
(6) Bei Verletzung des § 13a Abs. 1 lit. f hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechts.
(7) Ist das Dienstverhältnis wegen des Geschlechts des Dienstnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 13a Abs. 1 lit. g), so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden.
(8) Insoweit sich im Streitfalle der Dienstnehmer oder Stellenwerber auf einen Benachteiligungstatbestand im Sinne des § 13a Abs. 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/1992
31.10.2018
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