§ 13b L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 13b

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn

  1. 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist;
  2. 2. der Beamte
  1. a) eine Dienstfreistellung nach § 15h,
  2. b) eine Außerdienststellung oder
  3. c) eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in Anspruch nimmt;

  1. 3. der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder
  2. 4. das aktive Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

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