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§ 13b L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 13b

(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn

  1. 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten geändert wird;
  2. 2. der Beamte
  1. a) eine Dienstfreistellung nach § 15h,
  2. b) eine Außerdienststellung oder
  3. c) eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in Anspruch nimmt;

  1. 3. der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder
  2. 4. das aktive Dienstverhältnis endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

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