Benachteiligungsverbot
§ 13a
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 47, und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (§ 295 Z 3) Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU (§ 292 Z 45) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
12.01.2017
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