§ 13a AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

vgl. § 16 und § 78a (Aktenvermerk über mündliche Belehrungen)

Rechtsbelehrung

§ 13a.

Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

vgl. § 16 und § 78a (Aktenvermerk über mündliche Belehrungen)

Schlagworte

Manuduktionspflicht, Belehrung, Auskunft

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058412

alte Dokumentnummer

N4195011322Q

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