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§ 13a AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2026

Rechtsbelehrung

§ 13a.

Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, in möglichst einfacher Sprache die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Im elektronischen Verkehr über ein automatisiertes Dialogsystem kann die Behörde auch durch dieses System anleiten und belehren.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40280795

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