§ 13 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung

§ 13.

Kreditgeber und Kreditvermittler haben den Verbraucher klar und verständlich zu informieren, wenn sie ihm ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278359

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