Organe einer Verwertungsgesellschaft
§ 13
(1) Soweit das für die Verwertungsgesellschaft maßgebliche Gesellschaftsrecht solche Organe nicht ohnedies vorgibt, haben die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder, zur Führung der Geschäfte der Verwertungsgesellschaft und zur Aufsicht über die Geschäftsführung vorzusehen.
(2) Wenn für eine Verwertungsgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Gesellschaftsrecht kein Organ für die gemeinsame Willensbildung von Mitgliedern eingerichtet werden kann, haben deren Organisationsvorschriften die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, einzuräumen. Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für das Aufsichtsorgan einer solchen Verwertungsgesellschaft entsprechend.
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