§ 13
Sind in einem Vermögen vor dem Zeitpunkt der Maßnahme Schäden besonders durch Kriegseinwirkung oder durch sonstige damit im Zusammenhang stehende Ereignisse eingetreten, so sind die Schäden, ihrem Ausmaß entsprechend, durch einen Abschlag zu berücksichtigen. Ein Schaden von mehr als 75 vom Hundert ist einem Totalschaden gleichzuhalten.
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