§ 13
(1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Grundvermögen ist von den in der Deutschen Demokratischen Republik entweder zum 31. Dezember 1979 oder zum Zeitpunkt einer Maßnahme festgestellten Zeitwerten in Mark auszugehen.
(2) Die Zeitwerte sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht.
(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.
(4) Bei Verlusten von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist Entschädigung nicht zu leisten, insoweit im Einzelfall das Ausmaß des Vermögens 100 ha übersteigt.
(5) Etwaige auf dem Liegenschaftsvermögen ruhende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.
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