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§ 13 Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Wiederholungsprüfung

§ 13.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011625

Dokumentnummer

NOR40237016

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