vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 UrlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 13.

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10008376

Dokumentnummer

NOR40022536

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)