Strafbestimmungen
§ 13.
Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10008376
Dokumentnummer
NOR40022536
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