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§ 13 UIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Bekanntmachung von Emissionsdaten

§ 13.

(1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen verpflichtet ist, Emissionen aus seiner Betriebsanlage zu messen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat über das jeweils letztvergangene Kalendermonat und das jeweils letztvergangene Kalenderjahr vorliegende Aufzeichnungen in allgemein verständlicher Form an einer allgemein leicht zugänglichen Stelle bekanntzumachen. Diese Aufzeichnungen können zur Wahrung von geheimhaltungswürdigen Tatsachen (§ 4 Abs. 3) in Form von Massenstromangaben an gemessenen Schadstoffkomponenten in kg/Monat und kg/Jahr oder aus Gründen der Übersichtlichkeit oder Zweckmäßigkeit in zusammengefaßter Form unter Angabe des jeweils höchsten und niedrigsten Meßwertes im Bekanntmachungszeitraum dargestellt werden.

(2) Wer eine nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigte Betriebsanlage betreibt, hat unverzüglich die nach diesen Vorschriften erteilten und der Verhinderung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienenden Auflagen und Bedingungen schriftlich dem Betriebsrat mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR12136659

alte Dokumentnummer

N8199328888J

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