§ 13 TransV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse

§ 13.

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 82 Abs. 4 letzter Satz BörseG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge eine Muttergesellschaft keine Einzelabschlüsse vorlegen muss, der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, wohl aber einen konsolidierten Abschluss mit den folgenden Angaben zu erstellen hat:

  1. 1. Für Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividenden und die Möglichkeit ihrer Ausschüttung;
  2. 2. gegebenenfalls für alle Emittenten die Angabe der Mindestkapitalanforderungen und der Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsfragen.

    Für die Zwecke der Gleichwertigkeit muss ein Emittent auch in der Lage sein, der zuständigen Herkunftslandbehörde zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, die Aufschluss über die Einzelabschlüsse des Emittenten als Einzelgesellschaft geben und sich auf die unter Z 1 und 2 genannten Angaben beziehen. Diese Offenlegungen können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze des Drittlandes vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20005392

Dokumentnummer

NOR40088915

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)