§ 13
Geschäftsführer
(1) Die Landesregierung hat zwei Geschäftsführer für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 zu bestellen, wobei
- a) ein Geschäftsführer für die in die alleinige Zuständigkeit des Landes Tirol fallenden Angelegenheiten (intramuraler Bereich) und
- b) ein Geschäftsführer auf Vorschlag der Tiroler Gebietskrankenkasse nach Anhören der im § 84a Abs. 3 ASVG genannten Träger der Sozialversicherung für die in die alleinige Zuständigkeit der Träger der Sozialversicherung fallenden Angelegenheiten (extramuraler Bereich) zu bestellen ist.
(2) Die Landesregierung hat die Tiroler Gebietskrankenkasse aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung eines Geschäftsführers nach Abs. 1 lit. b zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung dieses Geschäftsführers. In diesem Fall hat der Geschäftsführer nach Abs. 1 lit. a auch die dringlichen Aufgaben aus dem Bereich im Sinn des Abs. 1 lit. b wahrzunehmen.
(3) Jeder Geschäftsführer hat für den Fall seiner Verhinderung für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Für die vorzeitige Beendigung der Funktion eines Geschäftsführers gilt § 11 sinngemäß. Jeder Geschäftsführer hat auch nach der vorzeitigen Beendigung seiner Funktion bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers seine Aufgaben weiter zu besorgen.
(4) Die Geschäftsführer haben in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen, alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten zu besorgen und den Fonds nach außen zu vertreten. In Angelegenheiten des Kooperationsbereiches, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes Tirol als auch in jene der Träger der Sozialversicherung fallen, haben die beiden Geschäftsführer gemeinsam vorzugehen.
02.06.2020
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