§ 13
Vorsitzender der Gesundheitsplattform
(1) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist von den Mitgliedern der Gesundheitsplattform nach § 10 Abs. 1 lit. b aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt (§ 11) hat eine Neuwahl des Stellvertreters des Vorsitzenden zu erfolgen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.
(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform. Dem Vorsitzenden obliegen weiters die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte.
(4) Der Vorsitzende kann die Besorgung einzelner Aufgaben nach Abs. 3 zweiter Satz dem Leiter oder einzelnen Bediensteten der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Organisationseinheit übertragen. Eine solche Übertragung von Aufgaben bedarf der Schriftform.
28.12.2012
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