§ 13 TAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

29.01.2013

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