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§ 13 SWRV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Schadenabhängige Entnahme

§ 13

Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 2 zu vermindern.

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