Heranziehung der RTR-GmbH
§ 13
(1) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (§ 16 KOG) bedienen.
(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) § 12 Abs. 5 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.
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