§ 13 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur dritten Diplomprüfung

§ 13.

(1) Für die Zulassung zum ersten Teil der dritten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der dritten Diplomprüfung setzt voraus:

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung der ersten und zweiten Diplomprüfung;
  2. 2. die Inskription der gemäß § 2 vorgesehenen Zahl von Semestern;
  3. 3. die erfolgreiche Ablegung der ersten Teiles der dritten Diplomprüfung;
  4. 4. einen Nachweis über die vollständige Absolvierung der im Studienplan zur Sicherstellung der Einbindung fachnaher praktischer Erfahrungen vorgesehenen Praxis.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123942

alte Dokumentnummer

N7199220946J

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