Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 13 wurde zweimal vergeben.
VI. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 13.
(1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74 ist zuständige akademische Behörde im Sinne der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5, 5 Abs. 4 sowie 8 Abs. 8 und 10 die Studienkommission (§ 17 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
§ 13 wurde zweimal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009359
Dokumentnummer
NOR12119406
alte Dokumentnummer
N7197331749L
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