§ 13 Studienordnung für die Studienrichtung Logistik

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1978

IV. Abschnitt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 13.

Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009475

Dokumentnummer

NOR12120374

alte Dokumentnummer

N7197811957I

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