§ 13 Studienordnung für den Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1974

Erweiterungsstudien

§ 13.

(1) Der Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Leibeserziehung und Sportwissenschaften kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

  1. a) der Ergänzung des als zweite Studienrichtung absolvierten Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
  2. b) der Ergänzung absolvierter Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen durch Absolvierung des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ nach den für die erste oder zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
  3. c) der Ergänzung absolvierter Lehramtsstudien durch Absolvierung des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ in Kombination mit den das Gebiet dieser Studienrichtung betreffenden Teilen der pädagogischen Ausbildung nach den für die erste oder zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119582

alte Dokumentnummer

N7197411849I

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