Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
§ 13.
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
§ 13.
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.