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§ 13 StEntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

§ 13.

(1) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.

(2) Verfahrensakten, welche die im Instanzenzug untergeordnete Behörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat, haben die Beschwerde unter Anschluss der mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen und chronologisch geordneten Akten des Verfahrens zu enthalten. Vorlagestücke sind grundsätzlich im „Portable Document Format“ (PDF) vorzulegen; sofern die Vorlage in diesem Format nicht möglich ist, hat die im Instanzenzug untergeordnete Behörde diese Stücke unter Anschluss einer Begründung für die Unmöglichkeit in einem für das Verwaltungsgericht lesbaren anderen Format vorzulegen.

(3) Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig.

(4) § 11 Abs. 2, 3 und 8 ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.

(5) § 66 Abs. 1 AVG ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210851

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