§ 13
Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
- 1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er
- a) einen Fremden geheiratet,
- b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder
- c) während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
- 2. er seither Fremder ist;
- 3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und
- 4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)