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§ 13 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kanzleiordnung

§ 13.

Die formale Behandlung der von den Landespolizeidirektionen zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Landespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Landespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.