7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
§ 13.
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
- 1. Schlachtkörper von Rindern entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Vorschriften in Verkehr bringt,
- 2. das Schlachtprotokoll entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 oder entgegen § 6 nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt,
- 3. als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen § 2 Abs. 5 unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen § 12 Abs. 2 unrichtig angibt,
- 4. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3
- a) die fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder
- b) eine unrichtige Schlachtnummer anbringt,
- 5. entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer
- a) die Ohrmarke vom Ohr des Rinderschlachtkörpers entfernt oder
- b) das Ohr samt Ohrmarke vom Rinderschlachtkörper trennt,
- 6. bei Abweichung von der Aufmachungsform gemäß § 4 Abs. 2 entgegen § 4 Abs. 3 die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Schweines, der AMA oder beiden nicht mitteilt,
- 7. entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt,
- 8. entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
- 9. entgegen Art. 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Gewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
- 1 0.entgegen Anhang IV Teil A Abschnitt I und IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
- 11. Schlachtkörper nach Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1, 3 lit. a oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt,
- 12. entgegen Art. 8 Abs. 1, 2 lit. a, 3 lit. a, 4 oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
- 13. Schweineschlachtkörper entgegen der in § 4 vorgeschriebenen Weise zurichtet,
- 14. entgegen § 5 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
- 15. entgegen § 7 Abs. 4
- a) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder
- b) Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern
- nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
- 16. entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Muskelfleischklassen einstuft,
- 17. entgegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 lit. c, Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
- 18. entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt I und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
- 19. entgegen Art. 7 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Warmgewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
- 2 0.entgegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 weniger als zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft,
- 21. entgegen § 10 Abs. 1 Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt,
- 22. entgegen § 10 Abs. 2 Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder
- 23. entgegen § 12 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist.
Schlagworte
Strafbestimmung, Fleischigkeitsklasse
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20010561
Dokumentnummer
NOR40212459
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