§ 13
Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 13
Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.
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