Notfallkompetenzverordnung
§ 13.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40027454
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