Reagent
§ 13
- 1. ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose nachgewiesen werden konnte, oder
- 2. ein Rind im Alter von zumindest sechs Monaten, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv“ lautete, oder
- 3. ein Rind im Alter von zumindest sechs Monaten, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden blutserologischen Untersuchungen „zweifelhaft“ lautete, oder
- 4. ein Rind im Alter von weniger als sechs Monaten, das von einem Reagenten geboren wurde oder bei einem Reagenten gesaugt hat.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 3 gelten Rinder gemäß §§ 22 Abs. 2 und 25 Abs. 2 nicht als Reagenten.
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