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§ 13 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Apparative Ausstattung“

§ 13.

(1) Bezüglich der in der Ordination oder Gruppenpraxis befindlichen medizinisch-technischen Apparate und Medizinprodukte sind alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Instandsetzung, Instandhaltung, zur wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung und Kontrolle sowie zur Aufbereitung nachweislich zu erfüllen.

(2) Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten medizinisch-technischen Apparate haben Gerätehandbücher aufzuliegen.

(3) Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten Medizinprodukte haben die mitge- lieferten Herstellerinformationen aufzuliegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261719

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