§ 13 PFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 13
Verfahrensrecht, Rechtsschutz

(1) Bei der Durchführung von Verfahren durch den Landtagspräsidenten bzw. die Landtagspräsidentin ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.

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