Pflichten des Patienten
§ 13.
Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20004723
Dokumentnummer
NOR40077285
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