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§ 13 PatVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Pflichten des Patienten

§ 13.

Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077285

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