§ 13 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 13

Ablösung des Ruhebezugs

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezugs bewilligt werden, wenn

  1. 1. berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
  2. 2. die Personen, für die die Beamtin oder der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der der Beamtin oder dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist der Beamtin oder dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheids auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.

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