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§ 13 Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Evaluierung

§ 13

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2021 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Ofenbau- und Verlegetechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

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