§ 13
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
30.12.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 13
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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