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§ 13 NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Inkrafttreten

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels registrierter Zertifizierungsstellen, mangels zugelassener Auditoren oder mangels Erzeugern mit Selbsterklärung innerhalb der Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, ein vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 beim Bundesamt für Wald eingelangt sein. Dieses dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251950

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