Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 13
(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Modulteilnehmer die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3) Die Lehrkräfte haben über die Leistungen der Modulteilnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1. „ausgezeichnet bestanden“,
- 2. „bestanden“
- 3. „nicht bestanden“
(6) Die Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
- 1. „ausgezeichnet teilgenommen“,
- 2. „teilgenommen“ oder
- 3. „nicht erfolgreich teilgenommen“
zu beurteilen.
(7) Eine positive Beurteilung ist bei „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“, „ausgezeichnet teilgenommen“ und „teilgenommen“ gegeben.
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