7. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 13.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsbescheinigungen sowie Fallschirmprüfscheine gelten unabhängig von einem darauf vermerkten Gültigkeitsdatum als nach dieser Verordnung ausgestellt.
Schlagworte
Lufttüchtigkeitsbescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20006058
Dokumentnummer
NOR40102264
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)