Zusatzprüfung
§ 13.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gürtler oder im Lehrberuf Graveur oder im Lehrberuf Metalldrücker erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalldesign im Wege einer Zusatzprüfung ablegen. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002079
Dokumentnummer
NOR40032461
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