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§ 13 Metalldesign-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Zusatzprüfung

§ 13.

Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gürtler oder im Lehrberuf Graveur oder im Lehrberuf Metalldrücker erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalldesign im Wege einer Zusatzprüfung ablegen. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002079

Dokumentnummer

NOR40032461

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