§ 13
Für die Ausübung der Aufsicht über die Ortsgemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.
01.03.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Für die Ausübung der Aufsicht über die Ortsgemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.
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