Verfassungsbestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Abschnitt III
Organisation des Landtages
§ 13
Präsidialkonferenz
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Abgeordnete wahlwerbender Parteien, die nach § 14 keinen Klub bilden, können einen Vertreter entsenden. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen. Weiters nimmt der Landtagsdirektor an der Präsidialkonferenz teil. Mit Zustimmung des jeweiligen Klubobmannes kann auch ein Bediensteter des Klubs an der Präsidialkonferenz teilnehmen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Ihr obliegt neben der Koordinierung der Landtagstätigkeit insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Durchführung von Terminplänen für die Tätigkeit des Landtages und seiner Ausschüsse.
02.12.2014
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