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§ 13 LBBG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

zur Überschrift: LGBl. Nr. 33/2003 LGBl. Nr. 70/2002, LGBl. Nr. 33/2003

§ 13

Bezüge bei Suspendierung

Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
  3. 3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

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