Hemmung der Vorrückung
§ 13
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
- 1. bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (§ 134 Abs. 4 L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;
- 2. bei Vertragsbediensteten durch die im § 21e Abs. 1 L-VBG vorgesehene schriftliche Erklärung, dass die oder der Bedienstete den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, und zwar vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Feststellung an, wenn sich jedoch die oder der Bedienstete gemäß § 21e Abs. 7 L-VBG an das Landesverwaltungsgericht wendet, ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese Feststellung gilt;
- 3. bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 15b L-BG bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 Z 1oder 15d L-BG bzw 35 Abs 4 oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den §§ 15h Abs 1 Z 3 L-BG bzw 41b Abs 1 Z 3 L-VBG ein.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs. 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.
20.11.2015
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