§ 13
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers
(1) Dienstgeber und Dienstnehmer sollen einander mit Achtung, gegenseitigem Verständnis und gutem Willen begegnen und sich füreinander als Mitarbeiter und miteinander dem gemeinsamen Betrieb verpflichtet fühlen.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend in gesunden und kranken Tagen zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen. Er hat weiters die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
(3) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Arbeitsmittel schonend zu benützen, die Haustiere den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend zu behandeln. Er ist verpflichtet, dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und verträglich zu benehmen.
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