Sonderzahlungen
§ 13.
(1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
(3) Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate beschäftigt werden, Abweichendes vorsehen.
Schlagworte
Lohn, Gehalt
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR40249448
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