§ 13 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 13.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Berechnungen zu Masse, Volumen, Dichte und Stoffmenge,
  2. 2. Berechnungen zur Volumetrie und Gravimetrie,
  3. 3. Gehaltsgrößen von Stoffgemischen sowie Umrechnungen zwischen diesen Größen,
  4. 4. Mischungsrechnungen,
  5. 5. Umsatzberechnungen sowohl für Reinstoffe als auch für Gemische,
  6. 6. Berechnungen zu Zustandsänderungen von Gasen,
  7. 7. physikalische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270296

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