Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 13.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Berechnungen zu Masse, Volumen, Dichte und Stoffmenge,
- 2. Berechnungen zur Volumetrie und Gravimetrie,
- 3. Gehaltsgrößen von Stoffgemischen sowie Umrechnungen zwischen diesen Größen,
- 4. Mischungsrechnungen,
- 5. Umsatzberechnungen sowohl für Reinstoffe als auch für Gemische,
- 6. Berechnungen zu Zustandsänderungen von Gasen,
- 7. physikalische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012924
Dokumentnummer
NOR40270296
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