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§ 13 L-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2004

§ 13

Unterweisung

Jede Bedienstete und jeder Bediensteter ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

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