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§ 13 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Zuständigkeit

§ 13.

(1) Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.

(2) Die Verteilung der Aufgaben auf Einzelmitglieder oder Senate durch die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung (§ 12) hat sich nach den folgenden Absätzen und nach der fachlichen Qualifikation der Mitglieder zu richten.

(3) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Senate zu erledigen:

  1. 1. Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und nach dem AMD-G, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
  2. 2. Verfahren zur Mitbenutzung von Sendeanlagen;
  3. 3. Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber in Zusammenhang mit Angelegenheiten, die nicht der Erledigung durch ein Einzelmitglied (Abs. 4) vorbehalten sind;
  4. 4. Verfahren aufgrund von Beschwerden (§ 25 PrR-G, § 61 AMD-G);
  5. 5. Angelegenheiten der Frequenzverwaltung im Bereich des Rundfunks, einschließlich Überprüfung von Zuordnungen und Entzugsverfahren;
  6. 6. Planung und Umsetzung der Digitalisierung, einschließlich der Erarbeitung des Digitalisierungskonzepts und Erstellung des Digitalisierungsberichts;
  7. 7. Wettbewerbsregulierung von Rundfunknetzen nach dem TKG 2021 sowie sonstige Aufgaben nach dem TKG 2021;
  8. 8. Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, sofern es sich um Mehrparteienverfahren handelt;
  9. 9. Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen;
  10. 10. Wahrnehmung der Aufgaben in Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG;
  11. 11. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz;
  12. 12. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach dem FERG;
  13. 12a. Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben zum Schutz Minderjähriger (§ 39 AMDG) einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach § 39 Abs. 5 und der Verordnungserlassung nach § 39 Abs. 6);
  14. 13. Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (3. Abschnitt des ORFG, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G), insbesondere
  1. a) Verfahren betreffend die Einhaltung der Programmgrundsätze und des Objektivitätsgebots;
  2. b) Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes und der Erfüllung der gesetzlichen Aufträge;
  3. c) Einsprüche gegen Listen für Redakteurssprecherwahlen;
  4. d) Angelegenheiten der Organe des Österreichischen Rundfunks und ihrer Beschlüsse;
  5. e) Angelegenheiten des Wettbewerbsverhaltens des Österreichischen Rundfunks und der wirtschaftlichen Gebarung, soweit diese durch das ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesen ist;
  6. f) sonstige Verfahren über Beschwerden und Anträge.
  1. 14. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.

(4) Folgende Angelegenheiten sind jedenfalls durch Einzelmitglieder zu erledigen:

  1. 1. bei elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuelle Medien:
  1. a) Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und AMD-G, sofern es sich um Einparteienverfahren handelt, sowie Ausschreibungen von Amts wegen;
  2. a1) Verfahren zu Änderungen von Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, § 25 Abs. 7 und § 25a Abs. 11 AMDG sowie nach § 15b Abs. 5 und 6 und § 22 Abs. 4 und 5 PrRG;
  3. b) Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 und 42 bis 45 AMDG, §§ 19 und 20 PrRG sowie 3. Abschnitt des ORFG, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G);
  4. c) Angelegenheiten der anzeigepflichtigen Dienste außerhalb der Rechtsaufsicht;
  5. d) Erteilung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für Rundfunk nach dem TKG 2021, soweit es sich um Einparteienverfahren handelt;
  6. e) Bewilligung von Versuchsbetrieben, Ereignis- und Ausbildungsrundfunk;
  7. f) Festsetzung der Finanzierungsbeiträge durch Bescheid;
  8. g) Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 3 Abs. 8 und § 54c Abs. 5 AMDG;
  9. h) Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen der Barrierefreiheit gemäß § 30b AMDG (einschließlich der Erstellung der Stellungnahme nach Abs. 4) und § 5 Abs. 2 und 2b ORFG;
  10. i) Beurteilung der Zielerreichung durch Einrichtungen der Selbstkontrolle gemäß § 33 Abs. 3c KOG;
  11. j) Aufgaben im Zusammenhang mit der Ermittlung, Erfassung und Überprüfung des Anteils an europäischen Werken nach dem 8. Abschnitt und den §§ 50 bis 53 AMDG;
  12. k) Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMDG einschließlich der Anwendung gemäß § 48 Abs. 7 ORFG;
  13. l) Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem 9b. Abschnitt des AMDG;
  14. m) Erlassung von Bescheiden nach § 65 AMDG;
  15. n) Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, (im Folgenden: DSAVerordnung) ergebenden Verpflichtungen und nach dem KDDG;
  16. o) Aufgaben der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen nach § 89c des Urheberrechtsgesetzgesetzes.
  1. 2. Medienförderung:
  1. a) Vertriebsförderung (Abschnitt II PresseFG 2004);
  2. b) Regionalförderung (Abschnitt III PresseFG 2004);
  3. c) Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJFG;
  4. d) Publizistikförderung (Abschnitt II PubFG);
  5. e) Förderungen aus dem Fonds nach § 33.
  1. 3. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG.
  2. 4. Aufgaben nach dem TIBG in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

(5) Soweit Angelegenheiten aufgrund der vorstehenden Absätze nicht ausdrücklich der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes oder eines Senates zugeordnet werden, ist in der Geschäftsordnung die Zuständigkeit eines Senates vorzusehen. Ergibt sich in einem anhängigen Verfahren vor einem Einzelmitglied zu einem späteren Zeitpunkt die Zuständigkeit eines Senates, ist das Verfahren vor dem Senat fortzuführen.

(6) Die Zuständigkeitsverteilung in Verwaltungsstrafverfahren und Abschöpfungsverfahren folgt der Zuständigkeitsverteilung in Abs. 3 und 4.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40263231

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